Die Daten registrierter Ärztinnen und Ärzte bleiben im gemeinsamen Kandidatenpool gespeichert, solange die Registrierung fortbesteht. Die Speicherung endet, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung oder den Vermittlungsauftrag widerruft, die Löschung verlangt oder der Zweck endgültig entfällt. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten und die erforderliche Speicherung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen bleiben unberührt.
Vermittlungen und Einsätze können in Deutschland, anderen Staaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums sowie in der Schweiz und im Vereinigten Königreich stattfinden. Personenbezogene Unterlagen werden an einen potenziellen Arbeitgeber oder eine Einsatzstelle im Ausland nur im Rahmen eines konkreten Vorgangs und nach der in Abschnitt 10 beschriebenen Zustimmung übermittelt.
Für die Schweiz und das Vereinigte Königreich bestehen Angemessenheitsbeschlüsse der Europäischen Kommission. Datenübermittlungen dorthin können daher auf Art. 45 DSGVO gestützt werden. Bei technischen Dienstleistern in anderen Drittländern verwenden wir, soweit erforderlich, einen Angemessenheitsbeschluss, Standardvertragsklauseln oder eine andere gesetzlich vorgesehene Garantie.