Allgemeine Geschäftsbedingungen - medicmove tempo GmbH
1. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall werden Angebote und Verträge der medicmove tempo GmbH zur Arbeitnehmerüberlassung, zu den nachstehenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Bedingungen des Entleihers werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie medicmove tempo GmbH ausdrücklich anerkannt werden.
2. Die AGB gelten auch für Folgebestellung und -verträge des Entleihers mit der medicmove tempo GmbH ohne, dass die medicmove tempo GmbH erneut auf die Geltung hinweisen muss.
3. Änderungen dieser AGB werden dem Entleiher spätestens einen Monat vor dem geplanten Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform übersandt. Die Zustimmung des Entleihers gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem geplanten Wirksamkeitszeitpunktes angezeigt hat.
1. Gegenstand des Vertrages ist die vorübergehende Überlassung von Arbeitnehmern durch die medicmove tempo GmbH an den Kunden als Entleiher.
2. Beginn, Dauer und Einsatzort der Überlassung richten sich nach der schriftlichen Beauftragung im Einzelfall. Die Tätigkeitsbeschreibung und das Anforderungsprofil des zu überlassenden Arbeitnehmers sind in den Auftrag jeweils aufzunehmen.
3. Die einzelnen Einsätze enden automatisch mit Ablauf des vereinbarten Zeitraums. Beginnt im Rahmen einer Überlassung der Arbeitseinsatz am vereinbarten letzten Tag des Überlassungszeitraums und endet der Einsatz planungs- oder einsatzbedingt am Folgetag, dann verlängert sich die vereinbarte Überlassungszeit entsprechend.
4. Der Vertragsschluss erfolgt indem die medicmove tempo GmbH auf die Personalanfrage des Entleihers ein Angebot erstellt, welches der Entleiher annimmt. Auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet medicmove tempo GmbH, § 151 BGB.
1. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage richten sich nach den beim Entleiher gültigen Regelungen.
2. Der Entleiher ist berechtigt, Überstunden anzuordnen. Die Anordnung muss ausdrücklich geschehen und bedarf der Zustimmung der medicmove tempo GmbH.
IV. Austausch / Abberufung
1. Der Entleiher kann im Laufe der ersten zwei Dienste des Arbeitnehmers verlangen, dass dieser ausgetauscht wird, soweit der Arbeitnehmer nicht das vereinbarte Anforderungsprofil erfüllt. Nach diesem Zeitpunkt kann das Fehlen persönlicher oder fachlicher Eignung nicht mehr gerügt werden, soweit die Abweichungen bis zu diesem Zeitpunkt erkennbar gewesen wären.
2. Der Entleiher kann die Abberufung des Arbeitnehmers für den Beginn der nächsten Kalenderwoche verlangen, wenn Umstände vorliegen, die einen Arbeitgeber zur ordentlichen Kündigung aus Gründen berechtigen würden, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Liegen Umstände vor, die einen Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigen würden, kann der Entleiher die sofortige Abberufung des Arbeitnehmers verlangen. Die medicmove tempo GmbH ist verpflichtet, eine Ersatzkraft zu stellen. Die Verpflichtung beschränkt sich auf solche Arbeitnehmer, die zur medicmove tempo GmbH in einem Arbeitsverhältnis stehen. Dabei können nur solche Arbeitnehmer berücksichtigt werden, die aktuell weder bei einem anderen Entleiher eingesetzt werden noch für den Einsatz bei einem anderen Entleiher eingeplant sind.
V. Vergütung / Abrechnung
1. Der Entleiher ist verpflichtet, der medicmove tempo GmbH die vereinbarte Vergütung zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen.
2. Die Vergütung wird wöchentlich oder 14-tägig auf Grundlage der Arbeitsnachweise des eingesetzten Arbeitnehmers abgerechnet. Der Entleiher ist verpflichtet, die Tätigkeitsnachweise spätestens am Ende einer Arbeitswoche oder unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes durch Unterschrift und Stempel zu bestätigen.
3. Der Entleiher wird nicht dadurch von der Verpflichtung zur Zahlung der Überlassungsvergütung befreit, dass er den Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner betrieblichen Sphäre liegen, nicht planmäßig einsetzen kann. Insbesondere tritt keine Leistungsbefreiung ein, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht nach § 11 Abs. 5 AÜG Gebrauch macht, in einem Betrieb, der vom Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist nicht tätig zu werden.
Der Entleiher verpflichtet sich, den Arbeitnehmer nur mit Arbeiten zu beschäftigen, für die er vertraglich vorgesehen ist oder die seiner Qualifikation entsprechen.
Der Entleiher ist berechtigt, dem Arbeitnehmer hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit Weisungen zu erteilen und die Arbeitsausführung zu überwachen.
VII. Verschwiegenheitspflicht
1. Die Parteien verpflichten sich, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Vertragspartners und während der Vertragsdauer bekannt gewordenen betrieblichen Vorgänge während der Dauer und nach Beendigung der Überlassung Stillschweigen zu bewahren.
2. Die medicmove tempo GmbH ist verpflichtet, den überlassenen Arbeitnehmer zur Verschwiegenheit während und nach dem Einsatz beim Entleiher zu verpflichten, soweit nicht berechtigte Interessen der medicmove tempo GmbH entgegenstehen.
3. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen und Unterlagen, die offenkundig sind oder werden, ohne dass dies auf einem Vertragsverstoß des Vertragspartners beruht oder die der empfangende Vertragspartner von Dritten erhalten hat, die befugt sind, sie der Allgemeinheit zu offenbaren.
VIII. Schutzpflichten / Vorsorgeuntersuchungen
1. Der Entleiher ist verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsschutzes gegenüber dem überlassenen Arbeitnehmer zu erfüllen. Insbesondere hat der Entleiher den Arbeitnehmer über Gesundheits- und Sicherheitsgefahren in seinem Arbeitsbereich zu belehren und ihn über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen und beruflicher Fertigkeiten zu unterrichten.
2. Die für den Einsatz notwendigen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind vor dem Überlassungsbeginn durchzuführen und dem Entleiher nachzuweisen. Sofern Nachuntersuchungen erforderlich werden, teilt der Entleiher das der medicmove tempo GmbH schriftlich mit. Nachuntersuchungen werden von dem für den Entleiher zuständigen Werksarzt oder falls ein solcher nicht vorhanden ist, von einem von medicmove tempo GmbH beauftragten Betriebsarzt auf Kosten der medicmove tempo GmbH durchgeführt.
3. Schutzeinrichtungen sowie persönliche Schutzausrüstung werden vom Entleiher gestellt, soweit dies für den zu besetzenden Arbeitsplatz vorgeschrieben ist. Einschlägige Tarifnormen des Entleihbetriebs gelten auch für den überlassenen Arbeitnehmer.
4. Der Entleiher verpflichtet sich, jeden Arbeitsunfall unverzüglich der medicmove tempo GmbH zu melden. Ferner ist der medicmove tempo GmbH zur Einhaltung ihrer Arbeitgeberpflichten während der Arbeitszeit des überlassenen Arbeitnehmers Zutritt zur Betriebsstätte zu gewähren.
1. Die medicmove tempo GmbH steht dafür ein, dass der Arbeitnehmer für die Ausführung der in diesem Vertrag bezeichneten Arbeiten geeignet ist. Zur Nachprüfung von Approbationen, Facharzttiteln oder anderweitigen Zeugnissen und sonstigen Papieren ist die medicmove tempo GmbH nicht verpflichtet. Es wird unwiderleglich vermutet, dass der überlassene Arbeitnehmer den festgelegten Anforderungen entspricht, wenn der Entleiher seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit aus diesem Vertrag nicht nachkommt.
2. Über die Auswahl des Arbeitnehmers hinaus trifft die medicmove tempo GmbH keine Haftung für etwaige von dem Arbeitnehmer ausgeführte Arbeiten oder Schäden, die in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit im Entleihbetrieb verursacht wurden.
3. Erscheint der Arbeitnehmer nicht zum vereinbarten Zeitpunkt beim Entleiher, haftet die medicmove tempo GmbH nur, wenn sie das Nichterscheinen zu vertreten hat. Die medicmove tempo GmbH ist berechtigt, eine Ersatzkraft zu stellen.
4. Der Entleiher stellt die medicmove tempo GmbH von allen etwaigen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung der, auf den Arbeitnehmer übertragenen Tätigkeiten erheben sollten. Ausgenommen davon sind Ansprüche aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens der medicmove tempo GmbH.
5. Haftet die medicmove tempo GmbH gegenüber Dritten auf Gewährung der wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts oder auf Schadensersatz infolge von rechts- oder vertragswidrigen Handlungen des Entleihers oder seiner Arbeitnehmer oder wird die medicmove tempo GmbH wegen dieses Verhaltens, von Dritten auf Zahlung von Bußgeldern in Anspruch genommen, wird sie der Entleiher von dieser Haftung gegenüber Dritten freistellen. Das gilt insbesondere bei der Verhängung von Strafen der Bundesagentur für Arbeit gegenüber der medicmove tempo GmbH im Falle der Über- / Unterschreitung der gesetzlich, tarifvertraglich oder durch behördliche Genehmigung für den Entleiher geltenden zulässigen Arbeits- oder Pausenzeit durch den Entleiher.
Die medicmove tempo GmbH verpflichtet sich, auf Verlangen des Entleihers
• eine aktuelle Bescheinigung über die ordnungsgemäße Abführung der Lohnsteuer für den beschäftigten Arbeitnehmer an das Finanzamt,
• eine aktuelle Bescheinigung über die ordnungsgemäße Entrichtung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den beschäftigten Arbeitnehmer an die Sozialversicherungsträger sowie
• eine ggf. erforderliche Arbeitsberechtigung vorzulegen.
XI. Vermittlungsprovision
1. Der Entleiher verpflichtet sich, eine Vermittlungsprovision an die medicmove tempo GmbH zu zahlen, wenn er während der Überlassung des Arbeitnehmers oder im Anschluss an den Überlassungszeitraum mit diesem ein Arbeitsverhältnis begründet. Die aktuelle bzw. vorangegangene Überlassung stellt dabei die Vermittlungshandlung der medicmove tempo GmbH dar.
2. Die Höhe der Vermittlungsprovision richtet sich nach der Dauer der vorangegangenen Überlassung. Erfolgt die Übernahme innerhalb der ersten drei Monate, sind 15% des Jahresbruttoeinkommens, das dem Arbeitnehmer beim Entleiher zusteht zu zahlen. Erfolgt die Übernahme nach drei Monaten nach erstmaliger Überlassung, werden 12% des Jahresbruttoeinkommens fällig, nach sechs Monaten 9% und nach neun Monaten 5%. Nach Ablauf von zwölf Monaten entfällt der Anspruch auf Vermittlungsprovision.
3. Der Entleiher verpflichtet sich bei Begründung des Arbeitsverhältnisses, der medicmove tempo GmbH das maßgebliche Jahresbruttoeinkommen mitzuteilen.
4. Die Vermittlungsprovision gilt pro vermittelten Arbeitnehmer und wird fällig zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen Entleiher und dem zuvor überlassenen Arbeitnehmer.
5. Die Vermittlungsprovision wird auch dann fällig, wenn es innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Überlassung zu einem Arbeitsverhältnis kommt, es sei denn, der Entleiher kann nachweisen, dass die vorhergehende Überlassung nicht kausal für die Begründung des Arbeitsverhältnisses war.
1. Die medicmove tempo GmbH verpflichtet sich zur Einhaltung des Datenschutzes nach EU-DSGVO und BDSG gegenüber dem Arbeitnehmer.
2. Der Entleiher verpflichtet sich, ihm im Rahmen der Überlassung bekannt gewordene personenbezogene Daten nur zum Zwecke der Vertragsausführung zu nutzen.
3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein oder werden, oder dem AÜG nicht entsprechen, so sind medicmove tempo GmbH und der Entleiher verpflichtet, die nichtige Bestimmung durch eine neue, dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechende Bestimmung schriftlich zu ersetzen. Die übrigen Vertragsteile werden dadurch nicht berührt.
4. Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das ergibt sich aus dem Schriftformerfordernis für den gesamten Vertrag gemäß § 12 AÜG.
Stand: 06/2023